Claudia Bärtschi - Ihre Fachanwältin
  • Rechtsanwältin Claudia Bärtschi
  • Über mich
  • Fachgebiete
    • Familienrecht
      • Ehevertrag
      • Nichteheliche Lebensgemeinschaft
      • Trennung
      • Scheidung
      • Unterhalt
      • Wechselmodell
      • Versorgungsausgleich
      • Aktuelle Urteile
      • Elternunterhalt
    • Betreuungsrecht
    • Sozialrecht
      • Grundsicherung für Arbeitssuchende
      • Temporäre Bedarfsgemeinschaft
      • Grundsicherung Erwerbsminderung/Alter
        • Schenkungsrückforderung durch das Sozialamt
      • Ansprüche gegen die Krankenkasse
      • Ansprüche gegen die Pflegeversicherung
      • Grad der Behinderung
      • Rente
      • Aktuelle Urteile
      • Kinder- und Jugendhilfe
    • Recht rund ums Tier
      • Aktuelle Urteile
    • Kosten
  • Kontakt
    • Wie bin ich erreichbar?
    • Beratung per Telefon, E-Mail oder Brief
  • Downloads
  • Impressum
Kontakt - Aktuelles

Aktuelle Urteile

Großzügiger Umgang - weniger Unterhalt

Mittwoch, 27. August 2014 - 23:55 Uhr | Kategorie: Familienrecht

In der Regel wird die elterliche Sorge bei Getrenntleben nach dem Prinzip aufgeteilt: der eine  betreut, der andere zahlt. Auch wenn beide Elternteile die  Betreuung fast hälftig übernehmen, ist der eine Elternteil grundsätzlich in voller Höhe unterhaltspflichtig. Ausgenommen sind die Fälle eines Wechselmodells, im welchem beide Elternteile jeweils 50 % der Betreuung übernehmen.

Allerdings kann eine Umgangsvereinbarung, welche über das übliche Maß von einem Wochenende alle 14 Tage hinausgeht, in zweifacher Hinsicht Auswirkungen auf die Höhe des Unterhalts bewirken. 

Die zusätzlichen Kosten, welche dem unterhaltsverpflichteten Elternteil entstehen(vor allem Fahrt- und Unterbringungskosten), können dazu führen, dass der Unterhalt nach einer kleineren Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle bestimmt wird.

Die Leistungen, welche der unterhaltsverpflichtetende Elternteil anstelle des betreuenden Elternteils erbingt (z.B. erhebliche Einsparungen bei der Verpflegung oder externen Betreuung), können als Leistungen anstelle der Zahlung betrachtet werden, mit der Folge, dass der Zahlbetrag angemessen zu reduzieren ist. Dies hat der BGH in einer jüngst veröffentlichten Entscheidung (Beschluss vom 12.3.2014, XII ZB 234/14) anklingen lassen. 

Der Tatrichter hat jeweils individuell zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Abweichung von der Düsseldorfer Tabelle vorliegen. Daher ist es wichtig, alle Umstände vorzutragen, welche bei der Festsetzung des Unterhaltsbetrags Bedeutung haben könnten. 


Zurück zur Übersicht

Kontakt

Rechtsanwältin Claudia Bärtschi
Frankfurter Straße 95
34121 Kassel

Tel: 0561 / 9371 9971
Fax: 0561 / 9371 9977
eMail: infog7HoP4XgM3SfG8XvG5YzA8LpM4sXra-baertschi.de

Aktuelles

  • Alle (14)
  • Sozialrecht (5)
  • Familienrecht (8)
  • Rechts rund ums Tier (1)
  • Archiv

Powered by cms2day - Copyright 2023 by www.ra-baertschi.de   |   Sitemap