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Temporäre Bedarfsgemeinschaft

Wenn Kinder Zeit mit ihrem umgangsberechtigten Elternteil verbringen, entstehen diesem zusätzliche Kosten für das Kind. Leistungsbezüger können daher für ihre (und im Namen ihrer) Kinder für die Zeiten des Umgangs Leistungen beantragen, sie bilden für diese Zeit eine temporäre Bedarfsgemeinschaft.

Höchstrichterlich noch nicht geklärt ist, ob die Leistungen der temporären Bedarfsgemeinschaft die Leistungen des Jobcenters an den betreuenden Elternteil beeinflussen. Das BSG hat in seiner jüngsten Entscheidunga aus 2013 zu dieser Thematik anklingen lassen, dass die Leistungen in die Bedarfsgemeinschaft des betreuenden Elternteils gekürzt werden könnten. Andere Sozialgerichte (z.B. das SG Dresden in seiner Entscheidung vom 26.03.2013, S 20 AS 5508/10) haben dies abgelehnt mit dem Hinweis darauf, dass der Regelsatz eine Pauschalleistung sei und hinzunehmen sei, dass sich die Kinder vorübergehend nicht in der Bedarfsgemeinschaft befänden. Gegen eine Kürzung haben sich auch der VAMV und der 19. Familienrechtstag 2011 ausgesprochen.

Für den Antrag ist die Zustimmung des anderen Elternteils nicht erforderlich. Dieser kann sich gegen eine Antragstellung nicht wehren, auch er/sie befürchtet, dass ihm für das Kind Leistungen gekürzt werden.

Leider ist die Durchsetzung der Ansprüche aus temporärer Bedarfsgemeinschaft zum Teil schwierig. Die bürokratischen Hürden werden hoch gesetzt. Wenn es zum Klageverfahren kommen, ist die Zustimmung des anderen Elternteils doch notwendig. Bei einer Verweigerung muss diese über ein familiengerichtliches Verfahren erstritten werden. Dazu ist anwaltliche Hilfe dringend zu empfehlen.

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