Claudia Bärtschi - Ihre Fachanwältin
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Grundsicherung bei Erwerbsminderung und im Alter (SGB XII)

Wenn die Rente bei Erwerbsunfähigkeit oder im Alter nicht ausreicht, können ergänzend Leistungen zur Grundsicherung bezogen werden. Im Gegensatz zu vielen anderen Leistungen ist dafür kein ausdrücklicher Antrag notwendig - Kenntnis der Behörde von der Bedürftigkeit reicht aus. Wenn die Behörde auf einen entsprechenden Hinweis nicht reagiert, kommt auch eine Nachzahlung in Frage.

Die Berechnung des Bedarfs erfolgt ähnlich wie bei der Grundsicherung für Arbeitssuchende. Der Regelsatz und die Festsetzung der Angemessenheitsgrenze für Wohnungen ist gleich.

Bei der Anrechnung von Einkommen und Vermögen gelten andere Regelungen. Das Schonvermögen beträgt für eine alleinstehende Person nur 2.600 Euro, dazu gehören neben Bargeld auch Wertgegenstände. Wenn die Behörde von Ihnen verlangt, dass das Familienerbstück versilbert wird, ist anwaltliche Hilfe zu empfehlen.

Streitpunkt ist auch immer wieder die Berechnung der tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung.

Bei Zweifeln an der Richtigkeit des Bescheids lohnt sich das Nachhaken - entweder beim zuständigen Sozialamt oder beim Anwalt oder der Anwältin mit Schwerpunkt Sozialrecht.

Ich nehme mir die Zeit, Ihre Bescheide und Ihre Ansprüche mit Ihnen durchzusehen und kann Sie zu den rechtlichen Möglichkeiten gegen die Gemeinde beraten. Bei der Vorlage eines Berechtigungsscheins für Beratungshilfe ist für die Beratung nur ein Eigenanteil von 15 Euro zu zahlen - eine Investition, die sich lohnen kann.

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Rechtsanwältin Claudia Bärtschi
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