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Ehevertrag

Bereits vor Eingehung einer Ehe sollte jedes Paar prüfen, ob individuelle Regelungen für ihre Ehe sinnvoll sind. Dies kann bei größeren Vermögen eines Ehepartners, bei selbstständiger Tätigkeit oder bei Kindern eines Partners der Fall sein, aber auch in vielen weiteren Fällen.

Häufig wird zum Schutz vor möglichen Gläubigern Gütertrennung zwischen Ehepartnern vereinbart. Bevor man sich zu diesem Schritt entschließt, sollten die Vor- und Nachteile des gesetzlichen Güterstands (Zugewinngemeinschaft) und der Gütertrennung genau geprüft werden. Anschließend ist zu klären, welche rechtliche Konstellation den gewünschten Erfolg bringt.

Ebenso kann der Versorgungsausgleich, welcher bei Scheidung einer Ehe durchzuführen ist, vertraglich ausgeschlossen oder modifiziert werden. Gesetzliche Regelungen und höchstrichterliche Rechtsprechung haben der vertraglichen Autonomie allerdings gewisse Grenzen gesetzt. Hintergrund ist der Schutz der schwächeren Vertragspartei und des kinderbetreuenden Elternteils.  

Auch der Regelung von Unterhalt bei Trennung und Scheidung sind gewisse Schranken gesetzt. Um Streitfragen bei einer möglichen Trennung zu vermeiden, lohnt es sich trotzdem, im Voraus über vertragliche Vereinbarungen nachzudenken.

Besondere Bedeutung hat  eine Eheschließung im Hinblick auf das Erbrecht. Deren Wichtigkeit wird gerne verkannt. Wenn ein Partner umfangreiches Vermögen in die Ehe bringt, drängen sich erbrechtliche Regelungen auf. Das gleiche gilt, wenn ein Ehepartner nebst gemeinsamen Kindern weitere Nachkommen hat. Im Interesse des Familienfriedens empfiehlt es sich in solchen Fällen meistens, erbrechtliche Fragen offen mit den Angehörigen zu diskutieren und zu regeln.

Falls nicht beide Eheleute die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, gehört zu einem Ehevertrag in der Regel auch die Wahl des anwendbaren Rechts. Ansonsten bestimmt sich nach der europäischen Verordnung der Europäischen Union zur Ehescheidung (im allgemeinen Rom III genannt), nach welchem Recht eine Ehe geschieden und die Scheidungsfolgen bestimmt werden. Dies gilt auch, wenn nicht beide Partner Unionsbürger sind.

Eheverträge bedürfen der notariellen Form.

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