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Versorgungsausgleich

Im Rahmen eines Scheidungsverfahrens findet ein Ausgleich der Altersversorgungen beider Ehegatten statt. Sämtliche Versorgungsansprüche, welche von den Ehegatten während der Ehezeit bis zur Zustellung des Scheidungsantrags erarbeitet wurden, werden hälftig zwischen ihnen aufgeteilt.

Dazu ermittelt das Gericht zuerst mit einem umfangreichen Fragebogen sämtliche Ansprüche, welche möglicherweise während der Ehe entstanden sind. Anschließend werden die betroffenen Versorgungsträger angeschrieben und um Auskunft gebeten.

Häufig sind Rückfragen zur Kontenklärung notwendig. Bevor die gesetzliche Rentenversicherung Auskunft über die erworbenen Entgeltpunkte während der Ehezeit erteilt, sollen alle ungeklärten Zeiten des Versicherten ab seinem 17. Lebensjahr geklärt werden. Dazu müssen Schulabschlusszeugnisse, Ausbildungsnachweise u.ä. vorgelegt werden. Die Rentenversicherung bietet persönliche Beratungstermine nach Voranmeldung an. 

Der Versorgungsausgleich kann vertraglich zwischen den Ehegatten ausgeschlossen werden. Dies kann durche notarielle Vereinbarung (sog. Scheidungsfolgenvereinbarung) erfolgen, welche neben dem Versorgungsausgleich auch vermögensrechtliche Ansprüche umfassen kann. Der Versorgungsausgleich kann auch beim Scheidungstermin zu Protokoll erklärt werden, allerdings nur, wenn beide Ehegatten anwaltlich vertreten sind.

Bis sämtliche Auskünfte vorliegen, vergehen mehrere Monate. Wenn absehbar ist, dass sich das Verfahren unzumutbar in die Länge zieht, oder wenn beide Ehegatten einverstanden sind, kann der Versorgungsausgleich abgetrennt werden und die Ehe unabhängig davon geschieden werden. Lassen Sie sich diesbezüglich anwaltlich beraten.

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