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Alters -und Erwerbsminderungsrente

Die Leistungen der Rentenversicherung stellt immer noch die wichtigste Altersvorsorge dar.  Im Gegensatz zu manchen anderen Möglichkeiten der Altersvorsorge - Betriebsrenten, private Lebensversicherung, Sparvermögen - erbringt die Rentenversicherung auch im Fall vorzeitiger Erwerbsunfähigkeit Leistungen.

Voraussetzung für eine Erwerbsminderungsrente ist, dass der Versicherte in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung während 36 Monaten in die Rentenversicherung einbezahlt hat. Dies kann insbesondere bei Minijobbern zu Problemen führen, welche die Möglichkeit Renteneinzahlung aus ihrem Minijob-Einkommen verzichten.  Auch bei langjährigem Bezug von Grundsicherungsleistungen ("Hartz IV") können nach der Änderung der Gesetzeslage zum 1.1.2011 Versorgungslücken entstehen, da das Jobcenter Beiträge zur Rentenversicherung mehr bezahlt. Damit wird der Weg zur Erwerbsminderungsrente versperrt.

Erwerbsunfähig ist, wer weniger als drei Stunden pro Tag arbeiten kann. Maßstab ist nicht der bisher ausgeübte Beruf, sondern die Anforderungen des allgemeinen Arbeitsmarktes. Die frühere Berufsunfähigkeit spielt nur noch als Bestandsschutz bei Menschen, die vor 1962 geboren sind, eine Rolle.

Wer täglich noch 3-6 Stunden leisten kann, ist teilweise erwerbsgemindert und erhält eine halbe Rente.

Die Rentenversicherung prüft in der Regel "nach Aktenlage" aufgrund der Befundberichte der angegebenen Ärzte, ob eine Erwerbsminderung gegeben ist. Erst wenn sich der Versicherte mit Widerspruch gegen die Ablehnung wehrt, wird ggf. ein Gutachten eingeholt.

Im Klageverfahren holt das Gericht bei Notwendigkeit eigene Gutachten ein. Auf Antrag kann der Versicherte eine Begutachtung durch einen Gutachter seiner Wahl - allerdings vorerst auf eigene Kosten - durchsetzen.

Für gerichtliche Verfahren um Ewerbsminderungsrente ist anwaltliche Vertretung zu empfehlen.  Lassen Sie sich durch einen Anwalt oder eine Anwältin mit Schwerpunkt Sozialrecht beraten.

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