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Scheidungsverfahren

Im Rahmen des Scheidungsverfahrens wird nicht nur die Ehe geschieden. Im selben Verfahren können u.a. auch die gegenseitigen Ansprüche auf Versorgungsanwartschaften, nachehelicher Unterhalt und die Vermögensauseinandersetzung geklärt werden.

In der Regel kann der Scheidungsantrag nach dem Trennungsjahr eingereicht werden. Maßgeblich für den Ablauf des Trennungsjahrs ist der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, welche ohne Verfahren über den Versorgungsausgleich angesetzt würde. Daher kann der Antrag etwa 10-11 Monate nach der Trennung bei Gericht eingereicht werden.

Die Einreichung einer Ehescheidung erfolgt zwingend über einen Anwalt oder eine Anwältin. Dieser prüft in einem ausführlichen Gespräch mit dem Mandanten, welche Fragen in Zusammenhang mit der Scheidung zu beantworten und welche Ansprüche geltend zu machen sind. Zu klären ist, was mit einem gemeinsamen Haus geschehen soll oder wie die gemeinsame Verpflichtung im Mietvertrag aufgehoben werden soll. Gemeinsame Verbindlichkeiten müssen getrennt werden. Möglicherweise ist eine vertragliche Einigung über die Rentenansprüche sinnvoll. Als wichtiger Punkt müssen möglicherweise Unterhaltsansprüche geklärt werden.

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