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Wechselmodell

Bei einer Trennung bleiben die Kinder in der Regel bei einem Elternteil. Dieser Elternteil übernimmt die Betreuung im Alltag, versorgt die Kinder und erhält Unterhaltsleistungen vom anderen Elternteil.

Immer mehr Eltern entscheiden sich, von dem klassichen Betreuungsmodell abzuweichen und die Kinderbetreuung untereinander aufzuteilen. Damit können beide Elternteil am Alltag der Kinder Anteil nehmen. Wenn sie sich auf eine hälftig geteilte Betreuung einigen, handelt es sich um ein  Wechselmodell.

Ob das Wechselmodell dem Kindeswohl entspricht, ist unter Fachleuten streitig. Letztlich dürfte diese Frage nicht generell zu beantworten sein, sondern ist individuell für jede Familie zu klären. Wenn sich die Eltern darüber einig sind, die Kinder nach dem Wechselmodell zu betreuen, ist von rechtlicher Seite nichts einzuwenden, sondern nur noch der Unterhalt zu klären.

Auf gerichtlichem Weg ist das Wechselmodell gegen den Willen eines Elternteils praktisch nicht durchsetzbar. Die meisten Familiengerichte stehen dem Wechselmodell eher kritisch gegenüber. Zudem bedarf diese Betreuungsform vermehrter Abstimmung zwischen den Eltern. Dies ist nur möglich, wenn sich die Eltern über die Betreuungsform grundsätzlich einig sind und einen freundschaftlichen Kontakt pflegen können.

Häufig gehen Eltern davon aus, dass Unterhaltszahlungen für Kinder beim Wechselmodell wegfallen. Dies ist so nicht richtig (s.a. BGH, Beschluss vom 5.11.2014, XII ZB 599/13).

Ein Teil der Kosten werden gedeckt, indem das Kind beim jeweiligen Elternteil wohnt und verpflegt wird.

Die Kosten für Bekleidung, Schulbedarf, etc. fallen nur einmal an. Diese sind auf beide Eltern zu verteilen. Der Zahlbetrag richtet sich nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit beider Elternteile. Lassen Sie sich zur genauen Berechnungsmethode anwaltlich beraten.

Problematisch ist die Unterhaltsberechnung, wenn ein Elternteil einen umfanreichen Teil der Betreuung, aber weniger als die Hälfte übernimmt. In solchen Fällen orientiert sich der Unterhaltsbetrag grundsätzlich nach der Düsseldorfer Tabelle, dieser kann aber vom Gericht abweichend festgesetzt werden.

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