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Wertermittlung einer freiberuflichen Praxis

Mittwoch, 05. September 2012 - 16:11 Uhr | Kategorie: Familienrecht

Im Zusammenhang mit der Ehescheidung erfolgt häufig ein Vermögensausgleich des während der Ehe hinzugewonnenen Vermögens beider Ehegatten (Zugewinnausgleich). Von großer wirtschaftlicher Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, wie der Wert einer freiberuflichen Praxis zu ermitteln ist. Der BGH hat sich nun ein einem ausführlichen Urteil zur Wertbestimmung einer freiberuflichen Praxis geäußert und damit Unklarheiten beseitigt (BGH, Urteil vom 9.2.2011, XII ZR 40/09).

Die Bewertung einer Inhaberpraxis im Zugewinnausgleich setzt eine Verwertbarkeit der Praxis voraus. Sie setzt sich aus dem Substanzwert und dem Goodwill zusammen, ferner ist die zu erwartende Steuerlast bei einem Verkauf zu berücksichtigen, unabhängig davon, ob die Praxis tatsächlich verkauft wird. 

Der Substanzwert ist mit dem Wert der Vermögensgegenstände zu bemessen, der im Falle eines Praxisverkaufs auf den Rechtsnachfolger übergeht.

Der Goodwill gründet sich auf immaterielle Faktoren wie Standort, Art und Zusammensetzung der Mandan-ten/Patienten, Konkurrenzsituation und ähnlichen Faktoren, soweit sie auf einen Nachfolger übertragbar sind; er hat somit in der Regel einen eigenen Marktwert.

Der BGH verkennt nicht, dass freiberuflich betriebene Praxen regelmäßig inhaberbezogen sind. Insbesondere bei kleineren freiberuflichen Kanzleien oder Praxen, bei denen die unternehmerischen Fähigkeiten des Eigentümers Wohl und Wehe des Unternehmens bestimmen, hängt der Erfolg in erheblichem Maße auch von der Person des Inhabers ab. Gleichwohl schließt auch der objektive Wert einer freiberuflichen Kanzlei oder Praxis regelmäßig einen über den Substanzwert hinausgehenden immateriellen Wert ein. Die besondere Bedeutung des Inhabers ist in solchen Fällen jedoch bei der Wertermittlung zu berücksichtigen.

Der Marktwert des Goodwills stützt sich auf den Ertrag der letzten drei Kalenderjahre unter Abzug eines Unternehmerlohns inkl. Arbeitgeberanteile nach den individuellen Verhältnissen des Inhabers. Beim Unternehmerlohn spielt der wöchentliche Arbeitsumfang ebenso eine Rolle wie die besonderen Fähigkeiten des Unternehmers.

Der so errechnete Ertragswert wird mit einem Rentenbarwertfaktor multipliziert, welcher nach Ehedauer und weiteren Faktoren bestimmt wird, daraus ergibt sich der Goodwill.


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