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Ehegattenunterhalt bei weiteren Unterhaltsberechtigten

Samstag, 26. Februar 2011 - 19:36 Uhr | Kategorie: Familienrecht

Der BGH hatte in letzten Jahren bei der Berechnung von Ehegattenunterhalt bei zwei unterhaltsberechtigten Ehegatten den das Prinzip der Dreiteilung entwickelt. Nach dieser Berechnung bestimmt das gesamte zusammengerechnete Einkommen des Unterhaltsverpflichteten und der beiden unterhaltsberechtigten Ehegatten den den jeweiligen Bedarf der Ehegatten. Der Bedarf beider Ehegatten ist damit gleich hoch.

Anfang 2011 hat das BVerfG die Rechtsprechung des BGH gerügt (Entscheidung vom 25.1.2011). Der BGH habe eigenmächtig einen Systemwechsel eingeleitet. Damit überschreite er den Rahmen des Gesetzes, welches durch die Rechtsprechung nur ausgelegt, aber nicht verändert werden darf.

Die Unterhaltsberechnung hat nun zweistufig zu erfolgen. In einer ersten Stufe wird der Bedarf des ersten Ehegatten ermittelt. Dabei spielen alle Belastungen eine Rolle, welche schon während der Ehe vorhanden waren, also auch vor- und nachrangige Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern. Unberücksichtigt bleiben später geborene Kinder. Anschließend wird auf gleiche Weise der Bedarf des zweiten Ehegatten errechnet.

Nur wenn der Unterhaltspflichtige nicht alle Unterhaltsforderungen - auch die später entstandenen - erfüllen kann, ohne seinen Selbstbehalt zu gefährden, spielt die Rangfolge der Unterhaltsberechtigten eine Rolle (BGH, Urteil vom 7.12.2011, XII ZR 151/09).


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