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Hoher Betreuungsantreil kann Kindesunterhalt verringern

Samstag, 12. April 2014 - 09:16 Uhr | Kategorie: Familienrecht

Zur Unterhaltsberechnung gibt es mittlerweile eine gefestigte Rechtsprechung. Allerdings geht diese in der Regel von der Konstellation aus, dass der eine Elternteil betreut und der andere bezahlt. Rechtlich wird dies als Unterhalt durch Betreuung und Barunterhalt genannt. Dabei ist nicht von Bedeutung, ob der zahlungspflichtige Elternteil mit dem Kind gar keinen, wenig oder häufigen Umgang pflegt.

Ein regelmäßig, deutlich über das übliche Maß hinausgehender Umgang des Unterhaltspflichtigen kann aber nicht grundsätzlich außer Acht gelassen werden, wie das OLG Frankfurt in seiner Entscheidung vom 6.3.2013, 2 UF 394/12, bestätigt durch BGH, 12.3.2014, XII ZB 234/13, festhält. In solchen Fällen ist der Unterhaltsbetrag in zwei Schritten abzuändern.

Im ersten Schritt wird den höheren Aufwendungen des Umgangsberechtigten Rechnung getragen, indem der Unterhaltsbetrag einer niedrigeren Einkommensstufe der Düsseldorfer Tabelle entnommen wird.

In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob dem betreuenden Elternteil Einsparungen entstehen, z.B. indem das Kind beim Umgangsberechtigten verpflegt wird, und der Unterhaltsbetrag entsprechend zusätzlich zu kürzen.


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