Grundsicherung im Alter (SGB XII)
Wenn die Rente im Alter nicht ausreicht, können Leistungen zur Grundsicherung im Alter bezogen werden. Im Gegensatz zu vielen anderen Leistungen ist dafür kein ausdrücklicher Antrag notwendig - Kenntnis der Behörde von der Bedürftigkeit reicht aus.
Die Berechnung des Bedarfs erfolgt ähnlich wie bei der Grundsicherung für Arbeitssuchende. Bei der Anrechnung von Einkommen und Vermögen gelten andere Regelungen. Das Schonvermögen beträgt für eine alleinstehende Person nur 2.600 Euro, dazu gehören neben Bargeld auch Wertgegenstände.
Streitpunkte sind immer wieder die Berechnung des anrechenbaren Einkommens und Vermögens sowie die Festsetzung der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung.
Bei Zweifeln an der Richtigkeit des Bescheids lohnt sich das Nachhaken - entweder beim zuständigen Sozialamt oder beim Anwalt oder der Anwältin mit Schwerpunkt Sozialrecht. Bei Vorlage eines Beratungshilfeschein betragen die Kosten nur 10 Euro - eine Investition, die sich lohnen kann.